14.12.2017
Verjährungsfristverlängerung - Verjährungsfrist von 123 Monaten AGB-konform
Hinsichtlich der Verjährung von Mängelansprüchen an einer Glasfassade vereinbarten die Werkvertragsparteien eine Verjährungsfrist von 123 Monaten. Der Werkunternehmer stellte sich im Rechtsstreit auf den Standpunkt, bei der Vereinbarung handele es sich um eine AGB, die ihn unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Hierauf gestützt erhob er die Einrede der Verjährung.
Das OLG Köln (U. v. 28.07.2016, 7 U 179/15) sah in der Vereinbarung der Verjährungsfrist von 123 Monaten keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB. Hierbei stützte sich das OLG Köln auf ein Urteil des BGH aus dem Jahre 1996, in dem die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von 10 Jahren wegen Mängeln an Flachdacharbeiten als AGB-konform erklärt wurde. Bei Flachdächern träten Planungs- und Ausführungsmängel häufig erst später als fünf Jahre nach Abnahme auf. Dies sei entsprechend auch bei einer Glasfassade der Fall.
Auch die Schuldrechtsmodernisierung, bei der die Regelverjährung von 30 auf 3 Jahre verkürzt worden sei, ändere daran nichts, da auch schon nach altem Recht die werkvertragliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre betragen habe.
Außerdem sei die Verlängerung der Verjährungsfrist gerechtfertigt, da der Besteller seinerseits mit seiner Auftraggeberin eine verlängerte Verjährung vereinbart habe.
Die gegen das Urteil des OLG Köln gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen.
Für die Praxis bleibt festzuhalten, dass ein anerkennenswertes Interesse an einer Verlängerung der Verjährungsfrist bestehen kann. Dies darf jedoch nicht zu einer vorschnellen Ausweitung der gesetzlichen Wertung des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB führen. In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob und inwieweit ein schützenswertes Interesse an einer Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche besteht.
Rechtsanwalt Dr. Matthias Frost