13.08.2010

Vergaberecht: Korrektur der "Ahlhorn-Rechtsprechung" durch EuGH, Urteil vom 25.03.2010 (RS C-451/08)

Der sog. „Ahlhorn-Beschluss“ des OLG Düsseldorf vom 13.06.2007 und - diesem folgend - eine Vielzahl weiterer Entscheidungen des OLG Düsseldorf und anderer Gerichte haben eine beispiellose Verunsicherung bei Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand ausgelöst.

Diese Verunsicherung dürfte durch das Urteil des EuGH vom 25.03.2010 – C-451/08 – im Wesentlichen beendet sein.

Der Entscheidung des EuGH lag ein Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf vom 02.10.2008 – VII-Verg 25/08 – zugrunde. Gegenstand des Verfahrens war eine Veräußerung eines Grundstücks durch eine Bundesanstalt an einen privaten Erwerber. Vor dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages hatte der Erwerber seine Planungsvorstellungen der Gemeinde vorgestellt, deren Gemeinderat die Planung grundsätzlich begrüßt und die grundsätzliche Bereitschaft erklärt hatte, ein entsprechendes Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes einzuleiten. Ein Konkurrent des Erwerbers hatte den Grundstückskaufvertrag mit dem Argument angegriffen, es sei zu erwarten, dass für das Baugrundstück ein vorhabenbezogender Bebauungsplan aufgestellt und mit dem Erwerber ein Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB geschlossen werde, worin ein öffentlicher Bauauftrag zu sehen sei.

Grundsätzlich hat der EuGH darauf hingewiesen, dass der Verkauf eines unbebauten oder bebauten Grundstücks durch eine öffentliche Stelle an ein Unternehmen keinen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/18/EG darstelle.

Folgende Punkte sind aus der Entscheidung des EuGH hervorzuheben:

Der Begriff des öffentlichen Bauauftrages setzt nicht voraus, dass die Bauleistungen in einem gegenständlichen oder körperlich zu verstehenden Sinn für den öffentlichen Auftraggeber beschafft wird, wenn sie diesem unmittelbar wirtschaftlich zugute kommt.

Die Ausübung von städtebaulichen Regelungszuständigkeiten durch den öffentlichen Auftraggeber genügt nicht um die letztgenannte Voraussetzung zu erfüllen.

Der Begriff des öffentlichen Bauauftrags erfordert, dass der Auftragnehmer eine einklagbare Verpflichtung zur Erbringung der Bauleistungen übernimmt. Gerne stehen wir für Rückfragen hinsichtlich der praktischen Auswirkungen der Entscheidung des EuGH zur Verfügung.

Das OLG Düsseldorf hat sich nunmehr im Beschluss vom 09.06.2010 (VII-Verg 9/10) der Ansicht des EuGH angeschlossen und damit die Rechtsprechung seit dem sog. „Ahlhorn-Beschluss“ ausdrücklich beendet.

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