27.10.2009

Unbekannter Gläubiger bei unauffindbarem Hypothekenbrief, BGH, B. v. 29.01.2009

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall (V ZB 140/08) war im Jahre 1933 eine Briefhypothek eingetragen worden, die 1935 abgetreten wurde. Die Abtretung wurde auch im Grundbuch eingetragen. Später war der Hypothekenbrief abhanden gekommen. Der ursprüngliche Eigentümer beantragte daher das Aufgebotsverfahren nach § 1171 BGB und veräußerte danach das Grundstück. Vor Ende des Aufgebotsverfahrens wurden die Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Der Beschluss des BGH hat zwei Kernaussagen:

1. Unbekannter Gläubiger auch bei unauffindbarem Hypothekenbrief

Nach § 1171 BGB kann ein unbekannter Hypothekengläubiger mit seinem Recht im Wege des Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen gegeben sind. Der BGH erklärt, dass der Gläubiger einer Briefhypothek auch dann unbekannt sei, wenn der Brief abhanden gekommen ist. Anders als bei der Buchhypothek sei die Abtretung der Briefhypothek nicht zwingend im Grundbuch einzutragen. Es sei daher im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, dass die Hypothek nach der Abtretung im Jahre 1935 wieder abgetreten worden sei. Daher sei der Gläubiger unbekannt im Sinne von § 1171 BGB.

2. Aktivlegitimation auch nach Veräußerung des Grundstücks

Auf das Aufgebotsverfahren sind die allgemeinen Vorschriften der ZPO anzuwenden. Nach § 265 ZPO schließt die Rechtshängigkeit nicht das Recht einer Partei aus, die streitbefangene Sache zu veräußern. Dass der Grundstückseigentümer das Eigentum am Grundstück während des laufenden Aufgebotsverfahrens übertragen hat, schadet daher seiner Aktivlegitimation nicht.

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