26.02.2009

Steuerrecht: Mehrfachbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer auf dem europäischen Prüfstand

Mit Beschluss vom 02.04.2008 hat der 7. Senat des niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) den Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht – AZ: 7 K 333/06.

Das NFG will klären, ob die deutsche Mehrfachbelastung von Bauherren mit Grunderwerb und Umsatzsteuer gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot verstößt.

Bislang werden auf Bauleistungen auch Grunderwerbsteuern erhoben, wenn ein Bauherr vor oder zusammen mit einem Grundstückskaufvertrag einen Werkvertrag über die Bebauung des gekauften Grundstücks abschließt und ein objektiv enger Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die auf der Veräußerer/Werkunternehmerseite handelnden Personen zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge hinwirken. Da der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise in diesem Fall tatsächlich ein bebautes Grundstück erhalte, sei auf die Bauleistung zusätzlich zu der Umsatzsteuer auch Grunderwerbsteuer zu zahlen, so die bislang ständige Rechtsprechung.

Das Niedersächsische Finanzgericht tendiert jetzt dazu, in dieser Besteuerung einen Verstoß gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot (Art. 401 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) zu sehen und lässt dies nun durch den EuGH prüfen.

Die zusätzliche Erhebung von Grunderwerbsteuer auf Bauleistungen ist dann unzulässig, wenn sie den Charakter einer zweiten Umsatzsteuer hat. Dies könnte vorliegend der Fall sein, da die Erhebung der deutschen 3,5-prozentigen Grunderwerbsteuer im Kern wie eine der Mehrwertsteuer vergleichbare proportionale, sich auf den geschaffenen Mehrwert beziehende allgemeine Abgabe im Bereich der Errichtung von Gebäuden wirkt.

Neben dem allgemeinen Rechtsgedanken, umsatzsteuerliche Mehrfachbelastungen zu unterlassen, soll die Vermeidung der Doppelbesteuerung gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Die Möglichkeit der Wettbewerbsverzerrung sieht das vorlegende Gericht deshalb, weil Bauunternehmen, die auf der Veräußererseite mit dem Verkäufer des Grund und Bodens zusammenwirken, trotz bester Vertragsangebote wegen einer dem Bauherr drohenden Grunderwerbsteuer-Zusatzbelastung nicht berücksichtigt werden könnten.

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