13.11.2008

Steuerrecht, BMF Rundschreiben vom 30.09.2008

Bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden durch Unternehmer zur Verwendung für sowohl vorsteuerunschädliche als auch für vorsteuerschädliche Umsätze, sind die Vorsteuerbeträge im Wege einer „sachgerechten Schätzung“ zu teilen. Dabei kam immer wieder die Frage auf, wie diese „sachgerechte Schätzung“ vorzunehmen sei. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30.09.2008 erklärt, dass als sachgerechter Aufteilungsmaßstab bei Gebäuden in der Regel die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Betracht kommt. Nur wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist, ist die Ermittlung nach dem Verhältnis der vorsteuerschädlichen Umsätze zu den vorsteuerunschädlichen Umsätzen zulässig.

Wird beispielsweise in einem vorsteuerunschädlich verwendeten Gebäudeteil ein Fußboden verlegt, kann der Vorsteuerabzug in dem Verhältnis der vorsteuerunschädlich verwendeten Nutzfläche im Verhältnis zur vorsteuerschädlich genutzten Fläche geltend gemacht werden.

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