18.03.2009

Schadensersatzpflicht bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen, BGH U. v. 23.01.2008

Käufer und Besteller eines Werkes werden künftig sorgfältig zu überprüfen haben, ob ein Mängelbeseitigungsverlangen gerechtfertigt ist. Mit Urteil vom 23.01.2008 (VIII ZR 246/06) hat der BGH einen Fall entschieden, in dem der Käufer einer Anlage vom Verkäufer Mängelbeseitigung verlangt hat, obwohl er selbst für diesen Mangel verantwortlich war und er dies zumindest hätte leicht erkennen können. Der BGH hat klargestellt, dass ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Vertragspartner erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dies folgt aus der innerhalb eines Schuldverhältnisses gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Vertragspartei. Deshalb hat ein Vertragspartner sorgfältig zu prüfen, welchem Verantwortungsbereich die Ursache des Mangels zuzuordnen ist. Kann die Ursache keinem Verantwortungsbereich sicher zugeordnet werden, kann er trotzdem die Mängelrechte geltend machen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.

zurück