04.10.2011

Privates Baurecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Architektenvertrag, BGH, Urteil vom 07.04.2011, VII ZR 209/07

Der BGH hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klausel benachteilige den Vertragspartner (Auftraggeber) des verwendenden Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Durch eine solche Klausel würde in das durch den Architektenvertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung (Architektenleistung und Vergütung) in für den Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen. Der Besteller würde hierdurch gezwungen, den Architekten voll umfänglich zu bezahlen, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mangelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten zustünden. Das Aufrechnungsverbot würde die synallagmatische Verbundenheit der gegenseitigen Forderungen (Honorarforderung des Architekten – Forderung des Auftraggebers auf mangelfreie Erfüllung bzw. Ersatzansprüche wegen Mängelbeseitigungskosten und Fertigstellungsmehrkosten) endgültig auflösen und nicht nur zeitweise ausschließen. Deshalb sei ein solches Aufrechnungsverbot nicht gerechtfertigt und unangemessen.

Unter Verweis auf sein Urteil vom 24.11.2005 VII ZR 304/04 hält der BGH Folgendes fest: Die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts des § 320 Abs. 1 BGB durch den Auftraggeber wegen Mängeln führe dazu, dass eine Honorarklage des Architekten ganz oder teilweise nicht durchsetzbar sei. Wenn jedoch der Auftraggebers von seinem Leistungsverweigerungsrecht zur Geltendmachung von Schadensersatzforderungen wegen Mängelbeseitigungskosten oder Fertigstellungsmehrkosten übergehe, führe dies nach der beanstandeten Klausel zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass eine Aufrechung unzulässig ist und die Honorarklageforderung damit durchsetzbar werde.

Fazit:

Der BGH hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Möglichkeit des Ausschlusses der Aufrechnung für Ansprüche gegeben ist, die nicht auf Fertigstellungsmehrkosten oder Mängelbeseitigungskosten des Architektenwerks gerichtet sind. Die Kautelarjurisprudenz wird nunmehr versuchen, Aufrechungsverbote zu vereinbaren, die sich nicht auf diese synallagmatischen Ansprüche beziehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte hierauf jedoch verzichtet werden, auch wenn das Interesse des Architekten an einer zügigen Honorarbegleichung mehr als verständlich ist. Da der dem Fall zugrunde liegende Architektenvertrag vom BGH als Werkvertrag qualifiziert worden ist, lässt sich diese Rechtsprechung auch auf alle übrigen (Bau-) Werkverträge und hierbei verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen übertragen und ist bei der Gestaltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. mehrfach verwendeten Vertragsmustern zu beachten.

 

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