26.03.2014

Privates Bau- und Architektenrecht: Konkludente Abnahme einer Architektenleistung

Leitsatz:

Die konkludente Abnahme einer Architekten-leistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt (BGH, Urteil vom 26.09.2013, VII ZR 220/12).

Entscheidung:

Die Kläger nahmen den beklagten Architekten wegen mangelhafter Planungs- und Überwachungsleistungen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hatten diesen mit der Sanierung und Modernisierung einer denkmalgeschützten Villa beauftragt und - aus steuerlichen Gründen - bereits vor Abschluss der Sanierungsarbeiten und Vollendung der Architektenleistung das Architektenhonorar bezahlt. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten wurde die Villa bezogen und erklärte die Denkmalschutzbehörde die behördliche Abnahme. Eine ausdrückliche Abnahme der Architektenleistung durch die Kläger fand (wie häufig bei Architektenleistungen) nicht statt. Der BGH kam aber zu dem Ergebnis, dass die Kläger die Leistung des beklagten Architekten konkludent abgenommen hätten.

Nach Auffassung des BGH könne die konkludente Abnahme einer Architektenleistung darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt. Ausgangspunkt für die Bemessung dieser Prüffrist sei die Überlegung, dass der Besteller verlässlich feststellen können müsse, ob das Bauwerk den vertraglichen Vorgaben entspricht, insbesondere die vereinbarten Funktionen vollständig erfüllt sind und etwaige Beanstandungen auf Fehler des Architekten zurückzuführen sind. Auf der anderen Seite sei es unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Architekten nicht gerechtfertigt, diesen Prüfungszeitraum beliebig zu erweitern.

Im vorliegenden Fall sah der BGH eine Prüffrist von nicht mehr als sechs Monaten als angemessen an. Nach Ablauf eines halben Jahres sei nach der Verkehrserwartung regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen, dass der Besteller eines vergleichbaren Architektenwerks die Leistung als nicht vertragsgerecht zurückweise, wenn er innerhalb dieses Zeitraums keine Beanstandungen erhoben habe.

Fazit:

Üblicherweise wird bei der konkludenten Abnahme einer Werkleistung auf die vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung nach Fertigstellung der Leistung zurückgegriffen. Dies war im hier entschiedenen Fall nicht möglich, da das Architektenhonorar unstreitig bereits vor Vollendung der Architektenleistung gezahlt worden war, so dass der BGH sich mit der Konkretisierung einer angemessenen Prüffrist für den Besteller auseinanderzusetzen hatte. Zwar betonte der BGH, dass die Bemessung einer solchen Prüffrist jeweils eine Frage des Einzelfalls sei; es kam ihm aber ersichtlich darauf an, klare Grenzen in zeitlicher Hinsicht für eine mögliche konkludente Abnahme auch dann zu ziehen, wenn es keine weiteren Handlungen der Parteien gibt, aus denen auf eine konkludente Abnahme nach Fertigstellung und Bezug geschlossen werden kann. Nach dieser Entscheidung dürfte daher eine längere Prüffrist für den Besteller als sechs Monate nach Fertigstellung und Bezug nur noch in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen.

 

David Wöhler

Rechtsanwalt

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