17.05.2010

Negativattest kann Genehmigung ersetzen

Mit Urteil vom 22.09.2009 (XI ZR 286/08) hatte der BGH einen Fall zu entscheiden, in dem die klagende Bank einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der beklagten Stadt ein Darlehen gewährt hatte. Im Darlehensvertrag war vorgesehen, dass die Tochter eine sog. harte Patronatserklärung der Stadt beizubringen hatte. Nachdem eine solche Patronatserklärung vorgelegt worden war, verlangte die klagende Bank zusätzlich die Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die nach Landesrecht vorgeschrieben sei. Daraufhin schrieb die Kommunalaufsichtsbehörde an den Geschäftsführer der Tochtergesellschaft, dass eine entsprechende Genehmigung nicht erforderlich sei. Die Tochtergesellschaft leitete dieses Schreiben an die Bank weiter. Die Bank hat die Gemeinde wegen Nichterfüllung der Patronatserklärung, hilfsweise wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen in Anspruch genommen. Der BGH hat entschieden, dass ein sog. Negativattest, d. h. eine durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung der zuständigen Behörde, dass das ihr mitgeteilte Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedürfe, einer Genehmigung gleichgestellt werden kann, wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt ausschließlich dem Schutz öffentlicher und nicht dem Schutz privater Interessen dient. In dem dortigen Fall hat der BGH das Vorliegen eines Negativattestes jedoch abgelehnt.

Für die Praxis gilt daher Folgendes:

Es ist bei Fehlen einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung genau zu überprüfen, ob der Genehmigungsvorbehalt ausschließlich öffentlichen oder auch privaten Interessen dient. Weiter ist bei einer entsprechenden Mitteilung der Aufsichtsbehörde genau zu überprüfen, ob die formalen Kriterien eines Negativattestes erfüllt sind.

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