13.08.2010

Mietrecht: Schriftform auch bei verspäteter Annahmeerklärung gewahrt, BGH, Urteil vom 24.02.2010, XII ZR 120/06

Nach Ansicht verschiedener Obergerichte (Kammergericht, OLG Rostock, OLG Dresden) sollte das Schriftformerfordernis bei Mietverträgen verletzt sein, wenn der Zeitraum zwischen den Unterschriften der Parteien mehrere Wochen betrage. Ausgangspunkt dieser Überlegungen war § 147 Abs. 2 BGB, wonach die Annahme eines Angebotes „nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden [kann], in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.“ Wartete eine Vertragspartei nach Erhalt des von der anderen Partei unterschriebenen Mietvertrages zu lange mit der Unterschrift und Rücksendung, sollte das Angebot nicht mehr rechtzeitig nach § 147 Abs. 2 BGB angenommen worden sein. Damit sei die Unterschrift des zweiten Vertragspartners als neues Angebot zu werten, was meist konkludent durch Übernahme der Mietsache, Mietzahlung etc. angenommen werden könne. Diese konkludente Annahme entspreche nicht dem Schriftformerfordernis.

Der BGH hat dieser Auffassung mit Urteil vom 24.02.2010 (XII ZR 120/06) eine Absage erteilt. Die durch die oben genannten Obergerichte hervorgerufene und von Pragmatikern vielfach für unsinnig empfundene Unsicherheit ist damit beseitigt worden. Der BGH erklärt, dass das Schriftformerfordernisses entsprechend seinem Schutzzweck gewahrt sei, da aus der Mietvertragsurkunde sämtliche Bedingungen des später konkludent abgeschlossenen Vertrages ersichtlich seien. Ein in den Mietvertrag eintretender Erwerber könne sich daher zuverlässig über den Inhalt seiner Verpflichtungen informieren. Das Schriftformerfordernis diene nicht dazu, zu dokumentieren, dass ein rechtswirksamer Vertragsabschluss erfolgt ist, sondern nur, den Inhalt des Mietvertrages schriftlich festzuhalten.

zurück