10.10.2008

Mietrecht BGH, 08.10.2008

Bislang war höchstrichterlich nicht geklärt, ob eine starre Fristenregelung für Schönheitsreparaturen in einem Formularvertrag für Gewerberäume zulässig ist. Für Wohnraummietverträge hatte dies der BGH vor einiger Zeit geklärt. Die Verpflichtung des Mieters, in regelmäßigen Abständen bestimmte Schönheitsreparaturen durchzuführen, konnte demnach nicht in Formularverträgen vereinbart werden.

Mit Urteil vom 08.10.2008 (XII ZR 84/06) hat der BGH klargestellt, dass diese Grundsätze auch für das Gewerberaummietrecht gelten müssen. Denn auch hier stelle es eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Vermieter die ihm obliegende Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen formularmäßig auf den Mieter abwälzt und mit einer starren Fristenregelung verbindet.

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