26.02.2009

Forderungssicherungsgesetz seit 01.01.2009 in Kraft

Für alle Werkverträge, die nach dem 01.01.2009 geschlossen wurden, gelten nun die Änderungen des Forderungssicherungsgesetzes:

Privilegierung der VOB/B
Die Privilegierung der VOB/B gegenüber Verbrauchern in § 308 Nr. 5 BGB wurde aufgehoben. Werden einzelne Bestimmungen der VOB/B verwendet, findet nunmehr eine vollumfängliche AGB-Kontrolle statt. Eine Privilegierung der VOB/B bleibt nur für die Fälle erhalten, in denen die VOB/B in ihrer Gesamtheit gegenüber Unternehmern verwendet wird.

Abschlagszahlungen
Die bisherige Schwäche des § 632a BGB a. F., die darin bestand, dass Abschlagszahlungen nur für in sich abgeschlossene Teile verlangt werden durften, ist beseitigt worden. Jetzt kann nach jedem Wertzuwachs, den der Besteller erhält, eine Abschlagszahlung verlangt werden. Die Leistungen müssen durch eine Aufstellung nachgewiesen werden, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen er-möglichen muss. Anders als bei § 16 Nr. 1 VOB/B muss diese Aufstellung nicht „prüfbar“ sein.

In der Praxis sollten daher Zahlungsintervalle vereinbart werden. Besonderes Augenmerk verdient bei der Vertragsgestaltung eine Regelung zum Wertzuwachs, wenn der Besteller nicht auch Eigentümer des Bauwerks ist.

Weiter wurde die Stellung des Werkunternehmers dadurch gestärkt, dass nach § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. die Abschlagszahlung nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden kann. In der Praxis müssen also Vorkehrungen getroffen werden, dass der Besteller nicht grundlos das Vorliegen wesentlicher Mängel behaupten kann.

Fälligkeit der Zahlungen
Die Vergütung eines Nachunternehmers ist nach § 641 Abs. 2 BGB fällig, soweit
• der Auftraggeber vom Bauherrn die Vergütung zumindest teilweise erhalten hat oder
• der Bauherr das Werk abgenommen hat oder
• der Nachunternehmer dem Auftraggeber erfolglos eine Frist zur Auskunft hierüber gesetzt hat.


Praktische Probleme tauchen insbesondere dann auf, wenn die Abnahme wegen mehrerer Mängel verweigert wird, die in den Verantwortungsbereich verschiedener Nachunternehmer fallen.

Der Druckzuschlag in § 641 Abs. 3 BGB wurde vom dreifachen Wert der Mängelbeseitigungskosten auf den doppelten Wert reduziert.

Bauhandwerkersicherung
Die Neuregelung des § 648a BGB räumt dem Unternehmer einen klagbaren Anspruch auf Stellung einer Sicherheit ein. Diese ist nicht nur auf den Zahlungsanspruch begrenzt, sondern erfasst auch Schadensersatz. Alternativ zur Klage auf Stellung der Sicherheit besteht die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen oder (wie früher) mit Arbeitseinstellung zu drohen. Für die Kündigung reicht jetzt die Setzung einer einzigen Frist.

Kündigung
Wird ein Werkvertrag gekündigt, wird nach § 649 S. 3 BGB pauschal vermutet, dass dem Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zusteht.

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