26.02.2009

Erschließungsrecht: BGH, Urteil vom 07.02.2008 - III ZR 307/05

Schäden an einem Grundstück und seiner Bebauung aufgrund schadhafter Rohrleitungen sind gemäß § 2 Abs. 1 HPflG von einem Versorgungsunternehmen zu ersetzen, und zwar gemäß § 10 abs. 3 HPflG ohne Haftungsbegrenzung, wenn das Unternehmen Inhaber der Leitungen ist. Dies vorausgeschickt, hat sich der BGH zur Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung „Inhaber“ wie folgt geäußert:

Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses ist regelmäßig das Versorgungsunternehmen. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des § 10 Abs. 6 AVBWasserV nach den Versorgungsbedingungen der Anschlussnehmer Eigentümer der Hausanschlussleitung wird.

Grundsätzlich Inhaber einer Anlage ist, wer die tatsächliche Herrschaft über den Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (so schon BGH, Urteil vom 01.02.2007 – III ZR 289/06). Für die haftungsrelevante Inhaberschaft maßgeblich ist insoweit nur, ob dem Wasserversorgungsunternehmen weiterhin die Unterhaltung der Leitung obliegt. Von einer Unterhaltungspflicht wiederum ist auch dann auszugehen, wenn in der Satzung oder in den Versorgungsbedingungen wirksam vereinbarte wurde, dass der Eigentümer des Hausanschlusses die Kosten für die Unterhaltung, Erneuerung und Beseitigung seines Leitungsabschnitts dem Versorgungsunternehmen zu erstatten hat. Gerade die Kostenerstattungspflicht bestätige, dass der Eigentümer seine Anschlüsse nicht selbst unterhalten müsse, also nicht Inhaber im haftungsrechtlichen Sinn sei.

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