18.06.2009

BGH nimmt nochmals zur Schriftform von Mietverträgen Stellung

Mit Urteil vom 29.04.2009 (AZ: XII ZR 142/07) hat der BGH erneut zur Schriftform von Mietverträgen und zur Heilung von Schriftformmängeln Stellung genommen. Der BGH hat, wie auch bereits mit Urteil vom 09.04.2008 (AZ: XII ZR 89/06) bestätigt, dass der Formmangel eines Mietvertrages durch einen formgerechten Nachtrag geheilt werden kann. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall lag zwischen Angebot und Annahme ein Zeitraum von mehr als einem Monat. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat in solchen Fällen die Einhaltung der Schriftform uneinheitlich beurteilt. Nach Auffassung des Kammergerichts (U. v. 05.07.2007, 8 U 182/06) ist die Schriftform nur dann gewahrt, wenn das schriftliche Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages rechtzeitig i. S. v. § 147 Abs. 2 BGB schriftlich angenommen wird. Liegt zwischen den Unterschriften der Parteien ein längerer Zeitraum, sei dieses Erfordernis nicht erfüllt. Gleichwohl könne der Mietvertrag wirksam zustande kommen, da das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages konkludent angenommen werden könne. Der Mietvertrag sei wirksam, wegen des Schriftformmangels jedoch ordentlich kündbar. Dieser Auffassung trat das Thüringer Oberlandesgericht mit Urteil vom 13.03.2008 (1 U 130/07) entgegen. Das Thüringer Oberlandesgericht sieht in der Berufung auf § 147 Abs. 2 eine Förmelei und sieht den Zweck des Schriftformgebots, dass alle Abmachungen dokumentiert und nachvollziehbar sind, dennoch gewahrt.

Der BGH hat diesen Streit der Oberlandesgerichte darüber, ob die Schriftform von Mietverträgen auch dann gewahrt ist, wenn zwischen den Unterschriften ein längerer Zeitraum liegt, nicht explizit entschieden. Gleichwohl lässt er eine gewisse Tendenz erkennen, die Einhaltung der Schriftform zu verneinen, wenn der Zeitraum zwischen Angebot und schriftlicher Annahme zu groß ist.

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