13.08.2010

Bauvertrag: Umfang einer Bürgschaft, BGH, Urteil vom 15.12.2009, XI ZR 107/08

Nach der gesetzlichen Regelung in § 767 BGB wird durch nachträgliche Vereinbarungen der Parteien die Verpflichtung eines Bürgen nicht erweitert. Ob für VOB-Bauverträge etwas anderes gelten muss, weil der Auftraggeber hier einseitig zu Auftragserweiterungen berechtigt ist, war lange Zeit umstritten. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass eine Bürgschaft für Werklohnforderungen sich auch dann nicht auf Nachträge erstreckt, wenn für den Bürgen erkennbar war, dass der Bauvertrag der VOB/B unterliegt.

Der Auftragnehmer muss also im Falle nachträglicher Auftragserweiterung seinen Anspruch auf Nachsicherung gemäß § 648a BGB geltend machen.

Möglich ist jedoch auch, bereits bei Vertragsabschluss zu vereinbaren, dass die Bürgschaft auch künftige Auftragserweiterungen umfasst. Lt. BGH ist es auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig, eine Bürgschaft für künftige Forderungen zu übernehmen, jedenfalls soweit es sich bei dem Bürgen um eine Bank handelt. Es sollte folglich darauf geachtet werden, die Sicherungsabreden den Bauverträgen entsprechend zu fassen und Bürgschaftsmuster beizufügen, in denen Nachträge ausdrücklich erwähnt werden. Dies gilt nicht nur für die Werklohnsicherheit des AN sondern gleichermaßen auch für die Vertragserfüllungs- bzw. Mängelbürgschaft des AG. Der Bürge kann durch Höchstbeträge der Bürgschaftshaftung vor einer unkalkulierbaren Risikoübernahme geschützt werden.

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