26.04.2010

Bausoll behindertengerechtes Wohnen

Noch mit Urteil vom 30.03.2000 (4 U 143/99) hat das OLG Zweibrücken entschieden, dass eine Werbung für betreutes Wohnen für behinderte oder ältere Menschen nicht automatisch dazu führe, dass die Wohnungen der DIN 18025 entsprechen müssten.

Nunmehr hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 15.12.2009 (23 U 11/08) entschieden, dass als Seniorenwohnungen angepriesene Wohnungen den Qualitätsrichtlinien der DIN 18025 entsprechen müssten. Zur Bestimmung des geschuldeten Qualitätsstandards hat das OLG Düsseldorf entsprechend der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die Exposés und Werbematerialien herangezogen. Nach unserem Kenntnisstand ist gegen dieses Urteil Revision beim BGH eingelegt worden.

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