27.02.2009

Baurecht: Risikoübernahme BGH Urteil vom 13.03.2008 - VII ZR 194/06 -

Eine besondere Risikoübernahme des AN dahingehend, dass er auch solche Mehrleistungen ohne Nachtragsvergütung zu erbringen hat, die durch Planungsänderungen des AG nach Vertragsschluss entstehen, müssen im Bauvertrag eindeutig vereinbart werden. Der BGH stellt sehr strenge Anforderungen an die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts.

In dem zugrundeliegenden Fall schuldete der AN eine Lüftungsanlage „je nach Erfordernis“ für Bistro und Bistroküche. Dem Vertrag liegt eine Grundrissplanung zugrunde, wonach Bistro und Küche getrennt sind die der AG nachträglich mit der Konsequenz ändert, dass Bistro und Küche integriert und somit gemeinsam be- und entlüftet werden müssen. Nach Entscheidung des BGH folgt aus der funktionalen Leistungsbeschreibung nicht, dass der AN auch das Risiko von Planungsänderungen übernimmt. Im Rahmen der Vertragsfreiheit wäre eine solche Vereinbarung zwar möglich, kann jedoch allein aus der Verwendung von Komplettheitsklauseln wie je nach „Erfordernissen“ oder „Komplett“ nicht angenommen werden.

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