26.02.2009

Bauplanungsrecht/Architektenhaftung: OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2007 - 1 U 180/07

Ein Investor hat regelmäßig keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, wenn ein Bediensteter der Baubehörde eine objektiv falsche Auskunft zur Bebaubarkeit eines Grundstücks gegenüber dem Architekten des Investors macht.

Ein Schadensersatzanspruch kann zwar grundsätzlich bestehen, wenn ein Amtsträger objektiv falsche Auskünfte erteilt und den Auskunftsempfänger dadurch zu Vermögensdispositionen veranlasst.

Der Anspruch liegt allerdings nur vor, wenn das Vertrauen in die Auskunft schutzwürdig war. Eine solche Schutzwürdigkeit verneint das OLG Koblenz, wenn die Auskunft einem Architekten gegenüber erteilt wurde, denn dieser hat aufgrund seiner besonderen Fach- und Sachkunde eigene Prüfungspflichten. Der Architekt muss selbst prüfen, ob ein Bebauungsplan zumindest formal wirksam geworden ist. Er muss sich hierzu die Verfahrensleiste der Bebauungsplanurkunde ansehen, denn er hat die entsprechende Befähigung zumindest anhand der Planurkunde zu erkennen, ob die notwendigen Gültigkeitsvermerke bzw. Genehmigungsvermerke enthalten sind. Weist die Verfahrensleiste keine Eintragung auf, so hat der Architekt erst recht die Pflicht weiter nachzufragen und darf sich nicht auf die Auskunft des Bauamtsbediensteten verlassen. Anlass zur Nachfrage muss auch die bloße Vorlage einer auszugsweisen Kopie mit Ausfertigungsvermerk geben. Der Architekt muss die gesamte Planurkunde verlangen, um aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des gesamten Bebauungsplans zu erkennen, was im Plangebiet gebaut werden darf und ob Genehmigungsdefizite bestehen.

Eine Nachprüfungspflicht des Architekten besteht umso intensiver, je höher die geplanten Investitionen sind.

Hervorzuheben ist, dass nach Auffassung des OLG Koblenz ein Anspruch gegen den Behördenträger schon dem Grunde nach nicht besteht. Ausdrücklich abgelehnt hat das Gericht die Auffassung, dass ein grundsätzlich bestehender Anspruch nur um einen Mitverschuldensanteil des Architekten zu kürzen sei.

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