04.05.2017

Auswirkung von Arglist bei einem von mehreren Grundstücksverkäufern

Verschweigt einer von mehreren Verkäufern arglistig einen Mangel der Kaufsache, kann sich nach § 444 Alt. 1 BGB keiner der Verkäufer auf einen vertraglich vereinbarten Mängelhaftungsausschluss berufen.

Trotz des in § 425 BGB verankerten Grundsatzes der Einzelwirkung entschied der BGH in seinem Urteil vom 08.04.2016 (V ZR 150/15) zugunsten der Käufer, die nachweisen konnten, dass einer von zwei Verkäufern einen Mangel arglistig verschwiegen hatte.

Bis zur Entscheidung des BGH war diese Frage von Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet worden. Nach einer Auffassung sollte die Auslegung des § 476 BGB a. F. auch auf § 444 Alt. 1 BGB n. F. Anwendung finden, wonach die Folgen von Arglist insgesamt eintreten sollten, auch wenn nur ein Verkäufer arglistig gehandelt hatte. Nach anderer Auffassung sollte sich ein Mitverkäufer auf den Haftungsausschluss berufen können, wenn ihm das arglistige Verhalten des anderen Mitverkäufers nicht ausnahmsweise nach § 166 BGB zugerechnet werden musste.

Der BGH hielt die Käuferrechte für schützenswert, weil die Beweisführung hinsichtlich des Vorliegens von Arglist bei einer Verkäufermehrheit den Käufer vor erhebliche Probleme stellen würde. Auch sei durch die Schuldrechtsreform eine Besserstellung der Verkäufer gegenüber dem früher geltenden Recht im Hinblick auf Arglist nicht beabsichtigt gewesen.

Im entschiedenen Fall hatte einer der Ehepartner, der sich bei Vertragsabschluss in psychiatrischer Behandlung befand und den Kaufvertrag erst später genehmigte, eine Winkelstützmauer nicht so hoch gebaut, wie es die statische Berechnung gefordert hatte. Aufgrund der Nichteinhaltung der statischen Vorgaben folgerte das Gericht das Vorliegen von Arglist. Zum Zeitpunkt der Genehmigung sei dieser Verkäufer dazu in der Lage gewesen, den Käufer hierüber zu unterrichten. Trotz der Bindung der Käufer an ihr Angebot sei der Verkäufer zur Unterrichtung über den Mangel nach § 242 BGB verpflichtet gewesen.

Das Urteil des BGH zeigt erneut die Anforderungen an die Berufung auf einen Haftungsausschluss. Umso wichtiger sind die sorgfältige Dokumentation von Mängeln und die Aufklärung der Käufer hierüber im Kaufvertrag.

Rechtsanwalt Dr. Matthias Frost

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