26.03.2020

Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Liebe Mandanten,

die COVID-19-Pandemie hat die Welt fest im Griff. Neben großen gesundheitlichen Herausforderungen sind Private und Unternehmen auch enormen wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt. Zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorbereitet, der zeitnah beschlossen werden soll. Die Auswirkungen dieses Gesetzes auf bestehende Miet- und Verbraucherdarlehensverträge wollen wir für Sie im Folgenden kurz skizzieren. Bitte beachten Sie aber, dass dies eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen kann, sondern nur als grobe Orientierungshilfe dienen soll. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. 

1. Mietverträge

Bei Mietverträgen über Grundstücke und Räume (sowohl Wohn- als auch Geschäftsräume) wird das vermieterseitige Kündigungsrecht eingeschränkt. Vermieter können demnach nicht mehr allein aus dem Grund kündigen, dass ein Mieter im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 die Miete nicht zahlt, wenn die Nichtzahlung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht, was vom Mieter glaubhaft zu machen ist (zur Glaubhaftmachung kann der Mieter z. B. eine eidestattliche Versicherung vorlegen). Diese Kündigungsbeschränkung gilt bis zum 30.06.2022, so dass Mieter bis dahin Zeit haben, einen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06.2020 aufgelaufenen Mietrückstand auszugleichen, ohne eine Kündigung ihres Vermieters zu riskieren.

Andere Kündigungsgründe werden nicht eingeschränkt. Insbesondere kann der Vermieter weiter wegen solcher Mietrückstände kündigen, die vor dem 01.04.2020 bzw. nach dem 30.06.2020 aufgelaufen sind.

Hervorzuheben ist, dass durch die Regelung nur das vermieterseitige Kündigungsrecht eingeschränkt wird. Hingegen bleibt der Mieter auch im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 grundsätzlich verpflichtet, die Miete bei Fälligkeit zu zahlen. Tut er dies nicht, können Verzugszinsen auflaufen.

2. Verbraucherdarlehensverträge

Für vor dem 15.03.2020 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, für drei Monate ab Fälligkeit gestundet werden, wenn dem Verbraucher aufgrund von pandemiebedingten Einnahmeausfällen eine Zahlung nicht zumutbar ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Die Unzumutbarkeit von Zahlungen ist dabei vom Verbraucher darzulegen und ggf. zu beweisen. Der Verbraucher bleibt aber berechtigt, seine Zahlungen weiter zu erbringen.

Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind im Fall einer Stundung nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen.

Des Weiteren soll der Darlehensgeber dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30.06.2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate und die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese drei Monate hinausgeschoben. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Verbraucher die gesetzlich gestundeten Ansprüche und die nach Ablauf der Stundung wieder regulär fällig werdenden Ansprüche parallel erfüllen muss.

Die vorstehend skizzierten Regelungen gelten aber nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.

Zu beachten ist, dass die vorstehend skizzierten Regelungen nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf bislang nur auf Verbraucherdarlehensverträge anwendbar sind. Da auch Unternehmen von der COVID-19-Pandemie stark betroffen sein können, sieht der Gesetzesentwurf aber ausdrücklich eine Ermächtigung vor, den Anwendungsbereich auf weitere Darlehensnehmergruppen, insbesondere auf Kleinstunternehmen, zu erstrecken. Hier wird die weitere Entwicklung abzuwarten bleiben.

Henkel Rechtsanwälte

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