16.10.2015

Wirksamkeit des Forderungsübergangs bei einer Verschmelzung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG trotz rechtsgeschäftlich vereinbartem Abtretungsverbot (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az.: 21 U 172/12)

Leitsatz:

Ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Abtretungsverbot zwischen Schuldner und Gläubiger steht dem wirksamen Forderungsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Gläubigers auf eine übernehmende Gesellschaft nach §§ 2 ff. UmwG nicht entgegen.

Sachverhalt:

Der Bauherr beauftragte im Zuge der Errichtung eines Mehrfamilienhauses ein Bauunternehmen mit Maurer- und Betonarbeiten. Während des Prozesses kam es zur Verschmelzung dieses Bauunternehmens mit einer anderen GmbH. Über das Vermögen der GmbH wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als deren Insolvenzverwalter eingesetzt. Mit der Klage nahm der Kläger den Bauherrn auf Zahlung von Restwerklohn und Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte erhob seinerseits Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz.

Der Bauvertrag enthielt die folgende Regelung: „Abtretungen werden grundsätzlich gegenseitig für noch nicht erstattete Positionen nicht anerkannt.“ Daher war zwischen den Parteien u.a. strittig, ob der Kläger aktivlegitimiert oder aufgrund eines vertraglichen Abtretungsverbots an der Geltendmachung der Ansprüche gehindert war.

Entscheidung:

Das LG gab der Klage statt und wies die Widerklage des Bauherrn ab. Die Berufung des Bauherrn hat das OLG zurückgewiesen.

Das OLG Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass die von dem rechtsgeschäftlich vereinbarten Abtretungsverbot erfasste Forderung auf den Erwerber übergehe. Der Kläger sei Anspruchsinhaber, da ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Abtretungsverbot dem wirksamen Forderungsübergang im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Gläubigers auf eine übernehmende Gesellschaft nach §§ 2 ff. UmwG nicht entgegenstehe. Hierfür spreche insbesondere, dass ein vertragliches Abtretungsverbot anerkanntermaßen für die durch den Erbfall ausgelöste Gesamtrechtsnachfolge keine Wirkung entfalte und keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, den durch die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften auf eine übernehmende Gesellschaft ausgelösten Fall der Gesamtrechtsnachfolge anders zu beurteilen.

Fazit:

Die Entscheidung befasst sich mit einer umwandlungsrechtlichen Frage, die bislang nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Es geht darum, ob und inwieweit die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG vorgesehene Gesamtrechtsnachfolge einen gesetzlichen Forderungsübergang im Sinne des § 412 BGB darstellt (zum Meinungsstand s. Schubert, EWiR 2015, 407, 408).

Das OLG Düsseldorf hat dem Umwandlungsrecht einen Vorrang gegenüber rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zur Abtretung zugebilligt. Allerdings könnte ein vertragliches Abtretungsverbot, das erkennbar auf Fälle der Gesamtrechtsnachfolge gerichtet ist, den Forderungsübergang hindern (Schubert, aaO).

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