16.10.2015

VOB-Vertrag: Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für Tätigkeit des Architekten im Zusammenhang mit Mängelbeseitigung (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2014, Az.: I-12 U 58/14)

Leitsatz:

1. Die Kosten der notwendigen Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung von Mangel und Mangelbeseitigungsmaßnahme sind ersatzfähiger Mangelfolgeschaden des Bestellers.

2. Die Tätigkeit des Architekten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme des Bestellers gehört zu den Grundleistungen der
Leistungsphase 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI (a.F.). Es handelt sich in der Regel nicht um eine besondere und deshalb gesondert zu vergütende Leistung des Architekten.

Sachverhalt:

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Errichtung eines Glasdachs durch ein Bauunternehmen. Während der Bauausführung traten konstruktive Baumängel auf, die von einem vom Bauherrn beauftragten Sachverständigen festgestellt wurden. Zudem erstelle der Sachverständige ein Sanierungskonzept. Nachdem zwei Nachbesserungsversuche nicht erfolgreich waren, beauftragte der Bauherr einen Dritten mit der Mängelbeseitigung und ließ diese durch seinen Architekten überwachen. Der Bauherr rechnete sodann mit den Kosten des Architekten gegen den Anspruch des Bauunternehmers auf und klagte zwei von drei Rechnungen des Sachverständigen als Schadensersatz ein.

 

Entscheidung:

Das OLG Hamm entschied, dass ein Bauherr die Kosten des Architekten im Zusammenhang mit Gewährleistungsmängeln einer vom Bauunternehmer vorzunehmenden Mängelbeseitigung nicht vom Bauunternehmer ersetzt verlangen könne, wenn der Architekt des Bauherrn im Zusammenhang mit dieser Mängelbeseitigung tätig wird. Denn die vom Architekt übernommene Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistung festgestellten Mängel gehöre zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. bzw. gemäß Anlage 10.1 der HOAI (Fassung vom 10.07.2013) und sei damit in der Regel keine besondere Leistung des Architekten, die gesondert zu vergüten wäre.

Nach dem OLG Hamm gelte dies auch dann, wenn der Bauherr die Mängel im Wege der Ersatzvornahme selbst beseitigen lasse und dabei den Architekten einschalte. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass die HOAI nicht zwischen einer Mängelbeseitigung durch den ursprünglich beauftragten Bauunternehmer und einer Mängelbeseitigung durch Ersatzvornahme unterscheide. Allenfalls sei eine besondere Vergütung des Architekten gerechtfertigt, wenn dieser im Rahmen der Ersatzvornahme bereits erbrachte Leistungen erneut vorzunehmen hätte.

Die Kosten für den Sachverständigen sprach das Gericht dem Bauherrn dagegen nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B 2009 zu, da dessen Hinzuziehung zur Ermittlung der Mängel und Begleitung der Mängelbeseitigungsarbeiten notwendig gewesen sei. Die Frage des Baumangels sei im konkreten Fall so spezifisch gewesen, dass selbst das Bauunternehmen als Fachunternehmen den Auftrag nicht im Griff gehabt habe. Somit hätten weder der Bauherr noch dessen Architekt das notwendige Fachwissen gehabt. Es handele sich um einen Mangelfolgeschaden, was eine Fristsetzung entbehrlich gemacht habe.

Fazit:

Ein zusätzliches Honorar des Architekten kann nach dieser Entscheidung allenfalls dann verlangt werden, wenn es zu einer Doppeltätigkeit des Architekten kommt. Dies könnte nach dem OLG Hamm z.B. bei einer erneuten Ausschreibung und Vergabe angenommen werden. Allerdings sieht Anlage 10.1 der HOAI, LPH 7c) in der Fassung vom 10.07.2013 nunmehr gerade dieses Beispiel ebenfalls als Grundleistung an, was einen Anspruch ausschließen würde.

 

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