04.05.2017

Gewerberaummietverträge: Geistiges Eigentum – Muss das ein Gewerberaumvermieter berücksichtigen?

Ja, sagte der EuGH in der Rechtssache C-494/15. Der Vermieter von Gewerberaum kann danach von Inhabern geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, wenn der Mieter im Mietgegenstand deren geistiges Eigentum verletzt.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung war die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Nach dessen Art. 11 können die Inhaber geistigen Eigentums „eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen […], deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.“

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Mieter von Gewerberaum hierin Fälschungen von Markenartikeln anbot. In den Mietverträgen hatte der Vermieter die Mieter auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, denen ihre Tätigkeit unterliegt, verpflichtet. Der Vermieter hatte den Mietern zusätzlich ein Merkblatt ausgehändigt, das auf das Verbot des Verkaufs von Fälschungen hinwies und bei Zuwiderhandlungen die Kündigung des Mietvertrags in Aussicht stellte. Nach dem Verkauf von Fälschungen innerhalb des Mietgegenstandes wurde der Vermieter von den Inhabern des geistigen Eigentums in Anspruch genommen.

Vor der Vorlage an den EuGH war noch das tschechische Instanzgericht der Auffassung, der Vermieter könne nicht in Anspruch genommen werden. Würde man hierzu Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG heranziehen, hätte dies wohl auch zur Folge, dass durch eine Elektrizitätsleitung oder eine Gewerbeberechtigung einem Händler Mittel zur Verletzung des geistigen Eigentums Dritter zur Verfügung gestellt würden.

Der EuGH wertete Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG jedoch wie schon im Urteil vom 12.07.2011 in der Rechtssache L’Oreal (C-324/09), wonach ein Online-Marktplatz für die Rechtsverletzungen von Online-Händlern verantwortlich gemacht werden kann. Das Ziel der Richtlinie, „ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten, [werde] wesentlich abgeschwächt, wenn gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer, der Dritten Zugang zu einem physischen Marktplatz […] anbietet, auf dem diese Dritten Fälschungen […] feilbieten, keine gerichtlichen Anordnungen […] erlassen werden können.“

Die Ausformung des konkreten Schutzes des geistigen Eigentums durch Mittelspersonen wie Vermieter obliegt den Mitgliedstaaten. Wie dieser Schutz Niederschlag in der Rechtsprechung zum Gewerberaummietrecht findet, bleibt abzuwarten. Vermieter von Gewerberaum sollten sich schon bei Abschluss des Mietvertrags wirksame Mittel vorbehalten, um den Mieter zum Schutz des geistigen Eigentums Dritter anzuhalten. Vermieter von Handelsflächen sollten durch Kontrollen und deren Dokumentation hohe Hürden für ihre Inanspruchnahme aufbauen.

Rechtsanwalt Dr. Matthias Frost

zurück