14.12.2017

Gesellschaftsverträge - Abfindungen bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils

In den Fokus der Beratungspraxis gerät zunehmend wieder die Gestaltung von abfindungsbeschränkenden Regelungen in Gesellschaftsverträgen. Es ist damit zu rechnen, dass sich in absehbarer Zeit auch wieder die Rechtsprechung den Gestaltungen widmen wird.

Einige durchaus verbreitete Regelungen zur Abfindung bei bzw. nach Ausscheiden eines Gesellschafters sind durch die Rechtsprechung für nichtig erklärt worden. Abfindungsregelungen stehen im Spannungsfeld der verschiedenen Interessen der unterschiedlichen Gesellschafter sowie der Gesellschaft. Soll die Übertragung von Gesellschaftsanteilen verhindert werden, könnte durch eine nachteilige Abfindungsregelung eine Motivation zum Behalten des Gesellschaftsanteils gesetzt werden. Die Interessenlagen können vielfältig sein.

Eine Abfindungsregelung in Gesellschaftsverträgen ist eine zweistufigen Prüfung zu unterziehen. Auf erster Stufe ist zu prüfen, ob die Regelung bei Abschluss des Vertrages wirksam war. Auf zweiter Stufe ist zu prüfen, ob die Regelung bei Ausscheiden des Gesellschafters wirksam ist.

Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung ist nichtig, wenn sie bei Abschluss des Vertrages entweder

  • eine Gläubigerbenachteiligung oder
  • eine sittenwidrige Knebelung (BGH, U. v. 29.04.2014, II ZR 216/13) oder
  • eine unzulässige Einengung der Kündigungsfreiheit

darstellt.

Eine interessante Alternative zu Abfindungsregelungen können tag-along- oder drag-along-Regelungen sein. Derartige Regelungen dienen dem Verkauf aller Gesellschaftsanteile, die von unterschiedlichen Gesellschaftern gehalten werden. So kann beispielsweise geregelt werden, dass ein verkaufswilliger Gesellschafter beim Verkauf seines Anteils dafür zu sorgen hat, dass auch die anderen Gesellschafter ihre Anteile an den gleichen Käufer zu gleichen Konditionen mitveräußern können. Anstatt dessen kann auch geregelt werden, dass ein veräußerungswilliger Gesellschafter verlangen kann, dass auch die anderen Gesellschafter ihre Anteile an den Käufer seines Gesellschaftsanteils zu entsprechend gleichen Konditionen veräußert.

Eine weitere spannende Regelungsalternative sind Bieterverfahren zwischen den Gesellschaftern. Bei Veräußerungsabsicht kann ein Preisfindungsverfahren durchgeführt werden und so der jeweils höchste Preis erzielt werden. Dem veräußernden Gesellschafter steht in den meisten Fällen nicht mehr der Einwand zu, er habe seinen Anteil zu günstig veräußern müssen, wenn er selbst die Möglichkeit gehabt hätte den Anteil des oder der anderen Gesellschafter zu gleichen oder höheren Konditionen hätte erwerben können (z.B. Texan-Shoot-Out-Klausel). Derartige Gestaltungen werden von der obergerichtlichen Rechtsprechung für wirksam erachtet (z.B. OLG Nürnberg, U. v. 20.12.2013, 12 U 49/13).

Rechtsanwalt Dr. Matthias Frost

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